Heilmittelverordnung

               Heilmittelverordnung

 

Eine Heilmittelverordnung für Sprach-, Sprech-, Stimm- und Schluckstörungen können verschiedene Ärzte ausstellen:

- Hausarzt

- Kinderarzt

- HNO-Arzt

- Phoniater

- Pädaudiologe

- Neurologe

- Zahnarzt

- Kieferorthopäde.

 

Auf der Verordnung muss der Arzt

- die Erkrankung

- die Therapieanzahl

- und die Dauer einer Therapiestunde vermerken.

 

Am Ende einer Behandlungsreihe (meist 10 Therapiestunden) wird ein Bericht über den Therapieverlauf angefertigt und dem zuständigen Arzt zugesandt.

 

Eine ärztliche Kontrolle ist nach Beendigung einer Verordnung erforderlich.

 

 

Kostenübernahme


Logopädie ist Teil der medizinischen Grundversorgung und wird im Regelfall von allen gesetzlichen und privaten Krankenkassen übernommen.

 

Die gesetzliche Zuzahlungsregelung sieht für Erwachsene ab dem 18. Lebensjahr eine 10 %ige Zuzahlung vor, zuzüglich einer Verordnungsgebühr von 10 €.

Es besteht die Möglichkeit der Zuzahlungsbefreiung.

Informationen hierzu erhalten Sie bei den gesetzlichen Krankenkassen.



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